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Schiedsstelle Verwaltungsgemeinschaft Feldstein

Grafik Schlichten statt Richten

Schlichten statt Richten - die Schiedsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Feldstein 

 

Die Verwaltungsgemeinschaft Feldstein mit den 17 Mitgliedsgemeinden unterhält eine Schiedsstelle.

 

Für das Ehrenamt konnten wir folgende Schiedspersonen gewinnen:

 

  • Frau Christa Mauersberger  aus Themar
  • Frau Petra Sachs aus Henfstädt
  • Herrn Gregor Herber aus Lengfeld

 

Die Schiedspersonen werden am 27.06.2022 durch das Amtsgericht Hildburghausen berufen und können dann ihre Tätigkeit aufnehmen.

 

Beratungstermine werden nach Bedarf durchgeführt.

 

Die Schiedsstelle erreichen Sie über die Verwaltungsgemeinschaft Feldstein/ Ordnungsamt auf folgenden Wegen:

 

postalisch: Schiedsstelle VG Feldstein, Markt 1, 98660 Themar

per Email: nutzen Sie bitte die Kontaktmöglichkeit über FTAPI hier

per Telefon: Telefon 036873 68819

 

 

 

Grafik Schlichten statt Richten

Schiedsstelle_ was ist das und wofür?

 

Zunehmend werden Streitigkeiten - auch in Bagatellsachen - ohne vorhergehenden Versuch einer Streitschlichtung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses langen Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes "erstrittenen" Urteils vor einem Scherbenhaufen: Die Rechtsfrage ist zwar möglicherweise zu seinen Gunsten entschieden worden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten oftmals aber für immer zerstört.

Leider stellt sich oft erst hinterher die Frage, ob Gesprächsbereitschaft und ge­genseitiges Entgegenkommen nicht für beide Seiten die bes­sere Lösung gewesen wären, da die Beteiligten häufig als Nachbarn, Geschäftspartner oder sonst im täglichen Leben weiterhin miteinander auskommen müssen.

 

Die Schiedsstellen bieten Streitschlichtungen, um Streitigkeiten des täglichen Lebens auf schnel­lere und kostengünstige Weise zu beenden. Geeignet sind hierfür beispielsweise Nach­bar­schafts­streitigkeiten, Mietsachen, „kleine“ Strafsachen wie Hausfrie­dens­­bruch und Beleidigung.

Dafür halten die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Feldstein nach dem Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (ThürSchStG) eine gemeinsame Schieds­­stellen vor.

 

Die Schiedsstelle kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche (zum Beispiel im Rahmen von Nachbar- und Mietrechtsstreitigkeiten), die Zahlungen oder die Leistung anderer vertretbarer Sachen zum Gegenstand haben, angerufen werden. Im Gegensatz zum Schlichtungsverfahren in Strafsachen bei sogenannten Privatklagedelikten ist die Anrufung der Schiedsstelle in bürgerlichen Streitigkeiten nicht vorgeschrieben, sondern geschieht freiwillig.
Die Schiedsstelle kann jedoch nicht in allen Fällen tätig werden:

Bei Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten und bei Rechtsstreitigkeiten, an denen der Staat beteiligt ist, ist die Schiedsstelle nicht zuständig. In anderen, sachlich oder rechtlich besonders schwierigen Fällen, kann die Schiedsstelle es ablehnen, tätig zu werden.
Die Schiedsstelle ist außerdem im Bereich einiger "kleiner" Strafsachen zuständig. Die Strafverfolgung ist zwar grundsätzlich Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich - den so genannten Privatklagesachen - müssen Sie, bevor Sie sich an ein Gericht wenden können, unter Umständen zuerst die Schiedsstelle einschalten.

Solche Privatklagesachen sind unter anderem:
♦ Hausfriedensbruch
♦ Beleidigung
♦ Körperverletzung
♦ Bedrohung und
♦ Sachbeschädigung.

 

Mehr Informationen finden Sie auch bei der Landesvereinigung Thüringen des Bundes DeutscherSchiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.

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Drei Gründe für das Schiedsverfahren


1. Die Schiedsfrau/Der Schiedsmann
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von den Schiedspersonen wahrgenommen.
Die Schiedspersonen werden von der Gemeinschaftsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Amt des Schiedsmanns knüpft an alte Rechtstraditionen an, die bis in das 19. Jahrhundert zurückreichen. Es wird ehrenamtlich von Frauen und Männern ausgefüllt, die regelmäßig zwischen 25 und 70 Jahre alt sind und aufgrund ihres Charakters und ihrer Berufs- und Lebenserfahrung dafür geeignet sind. Die Schiedspersonen sind Bürgerinnen und Bürger Ihrer Gemeinde, leben und wohnen daher oft ganz in Ihrer Nähe. Deshalb kennen sie auch oft die menschlichen Hintergründe eines Streites und haben häufig gute Vorschläge für dessen Beilegung. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch ihre Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und der soziale Frieden wieder hergestellt wird.


2. Das Verfahren ist schnell und unbürokratisch.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist denkbar unbürokratisch.
Es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird. Der Antrag kann bei der Schiedsfrau/dem Schiedsmann schriftlich eingereicht oder dort mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem beide Streitparteien erscheinen müssen. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zum Termin, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Es wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben dabei Gelegenheit, sich auszusprechen. Die Schiedspersonen nehmen sich Zeit, hören Ihnen genau zu und versuchen, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden wie aus einer gerichtlichen Entscheidung. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: Kurze Verfahrenszeiten. Schon wenige Tage nach Antragstellung werden die Betroffenen von der Schiedsperson zur Verhandlung geladen. Bei einem fehlgeschlagenen Schlichtungsversuch der Schiedsstelle büßt keine Partei ihre Rechtspositionen ein: Kommt eine Einigung nicht zu Stande, haben die Parteien immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

 

3. Die Kosten des Verfahrens sind gering.
Die Kosten für eine Schlichtungsverhandlung sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches Verfahren erheblich geringer: Sie betragen nur zwischen 10 EUR und 35 EUR nebst tatsächlich entstandener Auslagen (insbesondere Schreibauslagen, Zustellungskosten).