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Katzenschutzverordnung tritt in Kraft

Katzenschutzverordnung im Landkreis tritt ab 1. Juli 2025 in Kraft

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger des Landkreises,

 

ab dem 1. Juli 2025 gilt in den folgenden Gemeinden des Landkreises Hildburghausen eine Katzenschutzverordnung:

 

  • Stadt Heldburg einschließlich der Ortsteile (Albingshausen, Bad Colberg, Einöd, Gellershausen, Gompertshausen, Heldburg, Hellingen, Holzhausen, Käßlitz, Lindenau, Poppenhausen, Rieth, Völkershausen, Volkmannshausen)

  • Stadt Hildburghausen einschließlich der Ortsteile (Bürden, Ebenhards, Gerhardtsgereuth mit Neuendambach, Leimrieth, Pfersdorf, Weitersroda)

  • Stadt Römhild einschließlich der Ortsteile (Bedheim, Eicha, Gleichamberg, Gleicherwiesen, Haina, Hindfeld, Mendhausen, Milz, Römhild, Roth, Simmershausen, Sulzdorf, Westenfeld, Zeilfeld)

  • Stadt Schleusingen einschließlich der Ortsteile (Altendambach, Breitenbach, Erlau, Fischbach, Geisenhöhn, Gethles, Gottfriedsberg, Heckengereuth, Hirschbach, Hinternah, Oberrod, Rappelsdorf, Ratscher, Schleusingerneundorf, Silbach, St. Kilian, Waldau)

  • Stadt Themar einschließlich der Ortsteile (Tachbach, Themar, Wachenbrunn)

  • Stadt Ummerstadt

  • Gemeinde Masserberg einschließlich der Ortsteile (Einsiedel, Fehrenbach, Heubach, Masserberg, Schnett)

  • Gemeinde Ahlstädt

  • Gemeinde Bischofrod

  • Gemeinde Beinerstadt

  • Gemeinde Dingsleben

  • Gemeinde Ehrenberg

  • Gemeinde Eichenberg

  • Gemeinde Grimmenthal

  • Gemeinde Grub

  • Gemeinde Henfstädt

  • Gemeinde Kloster Veßra

  • Gemeinde Lengfeld

  • Gemeinde Marisfeld

  • Gemeinde Oberstadt

  • Gemeinde Reurieth einschließlich der Ortsteile (Reurieth, Siegritz, Trostadt)

  • Gemeinde Schmeheim

  • Gemeinde St. Bernhard

  • Gemeinde Schlechtsart

  • Gemeinde Schweickershausen

  • Gemeinde Straufhain einschließlich der Ortsteile (Adelhausen, Eishausen, Linden, Massenhausen, Seidingstadt, Sophienthal, Steinfeld, Stressenhausen, Streufdorf)

  • Gemeinde Westhausen

 

Was bedeutet die Katzenschutzverordnung?

  • Registrierungspflicht: Männliche und weibliche Katzen älter als 6 Monate, die freien Auslauf haben, müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei einer kostenlosen, zentralen Haustier-Datenbank (Tasso, Findefix) registriert werden.

  • Kastrationspflicht: Freilaufende männliche und weibliche Katzen müssen kastriert werden, um unkontrollierte Vermehrung zu verhindern.

  • Ausnahme: Diese Regelung gilt nicht für Katzen, die ausschließlich in geschlossenen Räumen gehalten werden und keinen Freigang erhalten.

 

 

Warum ist das wichtig?

Freilaufende Katzen vermehren sich häufig unkontrolliert, was zu einer stetig wachsenden Zahl von streunenden, oft kranken oder unterernährten Tieren führt. Die Katzenschutzverordnung hilft dabei:

  • Tierleid zu reduzieren,

  • die Population der freilebenden Katzen nachhaltig zu begrenzen,

  • die Verantwortung der Halterinnen und Halter zu stärken,

  • und den Schutz der heimischen Tierwelt zu verbessern.

 

Was können Sie tun?

Wenn Sie eine freilaufende Katze halten, lassen Sie sie bitte rechtzeitig kastrieren, kennzeichnen und registrieren. Das dient nicht nur dem Tierschutz, sondern auch der Gesundheit und Sicherheit Ihrer eigenen Katze.
Beratung zur Kastration und zur Kennzeichnung und Registrierung holen Sie sich beim Tierarzt oder der Tierärztin Ihres Vertrauens.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei dieser wichtigen Maßnahme!

 

Ihr Landrat
Sven Gregor

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Verwaltungsgemeinschaft Feldstein
Mo, 07. Juli 2025

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