1.Berechnung der Grundsteuer
Das bisherige dreistufige Verfahren bleibt erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz =Grundsteuer
2. Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt
Das Finanzamt berechnet auf Grundlage vom Grundbesitzeigentümer übermittelten Daten den Grundsteuerwert für jedes bebaute oder unbebaute Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) fest.
Als Ergebnis erhält der Eigentümer des Grundbesitzes einen Grundsteuerwertbescheid.
Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert. Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.
3. Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt
Das Finanzamt berechnet auf Grundlage des Grundsteuerwertbescheids den Grundsteuermessbetrag.
Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird dem Eigentümer des Grundbesitzes mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Kommune, in welcher der Grundbesitz liegt, erhält die Daten elektronisch über ELSTER-Transfer.
Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.
Der Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurde vom Finanzamt ermittelt und Ihnen im Jahr 2024 jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten hier haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung über Elster angegeben.
Die Gemeinden und die Stadt sind an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuermessbescheid und daraufhin der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
Wann kontaktiere ich das Finanzamt?
· Bei Fragen zum Grundsteuerwert und der Grundsteuermesszahl
· Bei fehlerhafter Einschätzung des Grundstücks (bebaut/unbebaut)
· Bei der Frage: Wann ist eins Grundstücks bebaut und dient überwiegend zu Wohnzwecken?
· Bei fehlerhaften Eigentümern
· Bei Fragen zum Sachstand des bereits eingelegten Widerspruchs
4. Grundsteuerbescheid von der Kommune
Den Gemeinden und der Stadt werden vom Finanzamt die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid übermittelt, die der Eigentümer erklärt hat. Auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes wird die Grundsteuer berechnet und gegenüber dem Eigentümer festgesetzt.
Dazu wird der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinden / Stadt multipliziert.
Durch die Gemeinden und der Stadt wird (über die VG Feldstein als Verwaltungsbehörde) dem Eigentümer der Grundsteuerbescheid bekannt gegeben.
Bitte beachten Sie, dass wie bisher auch nur ein Eigentümer den Grundsteuerbescheid erhält, auch wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer sind (Gesamtschuldnerische Haftung gem. § 10 LGrStG).
Im Grundsteuerbescheid finden Sie auch die Fälligkeiten der Grundsteuer.
Wann kontaktiere ich die Gemeinden und Stadt bzw. die VG Feldstein?
· Bei Fragen zum Hebesatz
· Wenn der Bescheid verloren gegangen ist
· Wenn ein anderer Adressat gewünscht (z.B. Steuerberater, Betreuer)
· Bei Mahnungen, Lastschriftverfahren
Achtung: Wer zum 01.01 eines Jahres Eigentümer des Grundstückes ist, bleibt für das gesamte Jahr Grundsteuer-Schuldner.
Beispiel:
Person A ist Eigentümer des Grundstückes. Person B kauft dieses Grundstück zum 15. Februar.
In diesem Falle bleibt Person A auch nach dem 15. Februar Grundsteuerschuldner. Person B ist erst ab dem 01.01. des Folgejahres Steuerschuldner.