Meldestelle
Die Meldestelle der Verwaltungsgemeinschaft Feldstein (VG Feldstein) ist für alle Melde- und Ausweisangelegenheiten der Bürger der 17 Mitgliedsgemeinden der VG Feldstein zuständig. Sie finden die Meldestelle am Verwaltungssitz der VG Feldstein, Markt 1 in 98660 Themar (Rathaus). Ein barrierefreier Zugang ist vorhanden.
Öffnungszeiten:
Montag- Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag von 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr
Freitag 09:00 - 11:00 Uhr
Mittwoch ist die Meldestelle nicht geöffnet
Meldestelle digital _ das können Sie von zuhause aus digital erledigen
Das Einwohnermeldeamt der VG Feldstein bietet viele nützliche Leistungen bereits digital an_ d.h. ein persönliches Aufsuchen der Meldestelle ist nicht mehr notwendig.
Die Leistungen können bequem von zuhause aus beantragt werden. Hierzu benötigen Sie lediglich die Onlinefunktion des Personalausweises.
Das Einwohnermeldeamt bedient sich hierbei den OZG - Angebot des Bundes (Onlineportal Bund) oder Freistaat Thüringens (ThAVEL)
Folgende Leistungen stehen bereits zur Verfügung:
Wohnsitzanmeldung online
Anforderung einer Aufenthalts-und Meldebescheinigung
Beantragung Führungszeugnis
Beantragung Auskunft Gewerbezentralregister
Verlustmeldung Personalausweis (Onlinefunktion Personalausweis wird nicht benötigt)
Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht (Onlinefunktion Personalausweis wird nicht benötigt)
Diese Leistungen und weitere stehen Ihnen unter diesem LINK zur Verfügung: Angebot digitale Verwaltungsleistungen
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen rund um Ausweis, Reisepass, An- und Ummeldung für Sie zusammengestellt:
Wohnsitzanmeldung jetzt online
Elektronische Wohnsitzanmeldung mit dem Online Ausweis jetzt auch in der Verwaltungsgemeinschaft Feldstein möglich
Ein Umzug bedeutet oft einen Neuanfang – neue Nachbarn, eine frische Umgebung und die Möglichkeit, sich neu zu gestalten. Doch nach dem stressigen Prozess des Umpackens und Einrichtens steht oft der nächste Schritt an: die Anmeldung Ihres neuen Wohnsitzes. Anstatt sich in lange Warteschlangen bei der Meldestelle einzureihen, gibt es eine moderne Lösung, die Ihnen Zeit und Nerven spart- melden Sie sich online um_ ab sofort auch im Bereich der VG Feldstein.
Das Angebot ist eine bequeme und flexible Alternative zum Behördengang und erleichtert die Formalitäten nach dem Umzug. Alles, was Sie dafür benötigen: Einen Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion, die AusweisApp und ein behördliches Nutzerkonto, wie die BundID. Zum Hintergrund: Die Elektronische Wohnsitzanmeldung wurde nach dem Einer-für-Alle-Prinzip von der Stadt Hamburg entwickelt und Verwaltungen in ganz Deutschland zur Mitnutzung zur Verfügung gestellt. Er wird laufend erweitert und für immer mehr Personengruppen nutzbar gemacht. Alle Informationen zum Online-Dienst finden Sie auf https://wohnsitzanmeldung.gov.de/
Uns so funktionierts:
1. Online-Antrag ausfüllen
Melden Sie sich auf dem Online-Portal https://wohnsitzanmeldung.de mit Ihrem Personalausweis oder Ihrer eID-Karte an und füllen Sie alle notwendigen Daten rund um Ihren Umzug aus. Sind Sie als Familie (mit Ehe-/Lebenspartner sowie ggf. Kindern) umgezogen, können Sie die Ummeldung i. d. R. gleich für alle Familienmitglieder durchführen.
Ihre Daten werden anschließend an die Meldestelle weitergeleitet und von uns geprüft. Dies kann 1-3 Werktage dauern. Sobald wir Ihre Anmeldung geprüft haben, erhalten Sie eine E-Mail und können mit Schritt 2 fortfahren.
2. Ausweis(e) mit dem Smartphone aktualisieren
Sie können anschließend Ihre digitale Meldebestätigung herunterladen und die digital auf Ihrem Ausweis hinterlegten Daten selbst ändern. Das geht ganz einfach mit Ihrem Smartphone und der AusweisApp.
3. Aufkleber anbringen, fertig!
Wenige Tage später erhalten Sie per Post auch einen Adress(-änderungs)aufkleber für Ihren Personalausweis. Sofern Sie aus einer anderen Stadt/Gemeinde zugezogenen sind und zusätzlich einen gültigen Reisepass besitzen, erhalten Sie auch für diesen einen Aufkleber.
Fertig! Mit dem Aufbringen des/der Aufkleber(s) sind Sie erfolgreich an-/umgemeldet.
Probieren Sie es aus! Das geht in vielen Fällen in weniger als 10 Minuten.
Vorteile der Online-Anmeldung
Zeitersparnis: Keine langen Wartezeiten und kein Aufwand, um zur Meldestelle zu reisen.
Flexibilität: Melden Sie sich an, wann immer es Ihnen passt - ganz bequem von Ihrem Sofa aus.
Kostenlos: Die elektronische Wohnsitzanmeldung ist kostenlos, genau wie die persönliche Anmeldung bei der Meldestelle.
Auf https://wohnsitzanmeldung.gov.de/ finden Sie weitere nützliche Informationen sowie ein Erklärvideo zur Wohnsitzanmeldung
Hinweise zum digitalen Passfoto
Papierbasierte Passbilder sind ab dem 1. Mai 2025 für die Beantragung hoheitlicher Identitätsdokumente nicht mehr zugelassen. Lichtbilder für Identitätsdokumente müssen ab diesem Zeitpunkt von Fotostudios ausschließlich in elektronischer Form über gesicherte elektronische Übermittlungswege zum Bürgeramt (Pass /Ausweisbehörde) übermittelt werden. Alternativ kann die Behörde anbieten, Lichtbilder vor Ort in der Behörde elektronisch aufzunehmen und medienbruchfrei in den Antragsprozess zu übernehmen.
Wir bieten diesen Service für unsere Bürger und Bürgerinnen ab Montag den 12.05.2025 an. Für die Erstellung des digitalen Passfotos in unserem Einwohnermeldeamt für die Beantragung von Personalausweis / Reisepass erheben wir eine Gebühr von 6,00 Euro.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit Angebote der Fotostudios in Anspruch zu nehmen.
Welches Fotostudio den Service der digitalen Passbilderstellung und Übermittlung an die Behörde in Themar und Umgebung anbietet finden Sie unter diesem LINK: zu alfo passbild
Für Kleinkinder unter 4 Jahren empfehlen wir die Passbilderstellung im Fotostudio.
Personalausweis
Jede Person jeden Alters mit der deutschen Staatsangehörigkeit kann einen Personalausweis beantragen.
Der Personalausweis wird vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer ungültig, wenn
Eintragungen unrichtig werden oder
das Lichtbild nicht mehr eindeutig für Identifizierungen geeignet ist. Das kann insbesondere bei Ausweisen für Säuglinge oder Kleinstkinder der Fall sein.
Es gibt eine Ausnahme: Die Änderung der Anschrift führt nicht zur Ungültigkeit.
Das ab dem 2. August 2021 eingeführte EU-Logo auf der Vorderseite des Personalausweises führt nicht dazu, dass Ausweise ohne dieses Logo ungültig werden.
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter bei der Antragstellung abhängig:
Antragstellung unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
Antragstellung ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.
Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.
Welche Unterlagen benötigen Sie?
Personalausweis, gültiger Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass, Geburtsurkunde
bei Kindern unter 16 Jahren: Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten
bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
biometrietaugliches Passfoto - ab 01.05.2025 zwingend digital
Welche Gebühren fallen an?
EUR 37,00 für antragstellende Personen ab einschließlich 24 Jahren
EUR 22,80 für antragstellende Personen unter 24 Jahren
EUR 10,00 für den vorläufigen Personalausweis
Weitere Informationen zu Personalausweis und Reisepass erhalten Sie unter folgenden LINK: Informationsangebot des BMI zu Ausweis und Pass
Infomationen zur Onlinefunktion des Personalausweis
Mit Ihrem Personalausweis können Sie sich sicher im Netz oder an Automaten ausweisen. Sie erledigen Ihre Behördengänge oder geschäftliche Angelegenheiten einfach elektronisch. Das spart Zeit, Kosten und Wege. Wie das geht und für welche Dinge Sie die Onlinefunktion alles nutzen können erfahren Sie über das Informationsangebot des Bundes unter den nachfolgenden LINKS.e
Informationsflyer zum Onlineausweis
Internetangebot des BMI zur Onlineausweisfunktion
Reisepass
In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Ein- und Ausreise einen Reisepass. Diesen müssen Sie mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Der Reisepass ersetzt außerdem den Personalausweis, obwohl er im Gegensatz zu diesem nicht die Anschrift des Inhabers enthält.
Der Reisepass kann bereits für Kinder ab 0 Jahren ausgestellt werden. Wenn Sie Reisen ins EU-Ausland mit Ihrem Kind planen, sollten Sie statt eines Kinderreisepasses einen normalen biometrischen Reisepass beantragen, da der Kinderreisepass oder Personalausweis in einigen Reiseländern wie beispielsweise in den USA nicht anerkannt wird. Der Kinderreisepass hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Vorläufiger Reisepass: In Eilfällen kann zugleich mit dem (endgültigen) Reisepass ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.
Biometrischer Reisepass (ePass):
Seit dem 1. November 2005 werden die so genannten biometrischen Reisepässe (auch ePass genannt) ausgegeben. Darin ist ein Chip integriert, der - neben den persönlichen Daten des Passinhabers - auch das digitale Gesichtsbild enthält. Die Lichtbilder müssen deshalb "biometrietauglich" sein. Dazu gehört insbesondere, dass das Gesicht nicht mehr im Halbprofil, sondern in Frontalansicht dargestellt ist. Seit dem 1. November 2007 werden auf dem Chip im Reisepass zusätzlich auch zwei Fingerabdrücke digital gespeichert.
Welche Unterlagen benötigen Sie?
einen gültigen Ausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass),
ein aktuelles Foto im Passformat, Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen (biometrisches Lichtbild - ab 01.05.2025 zwingend digital),
ggf. Ihren bisherigen Reisepass (wenn Sie einen besitzen, auch wenn dieser ungültig ist),
Ihre Geburtsurkunde,
bei der Antragstellung für ein Kind: Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten, ggf. die Zustimmungserklärung und eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten, den Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten.
Hinsichtlich der Ausstellung von Reisepässen für Minderjährige nach Vollendung des zwölften Lebensjahres wird auf die Ausführungen zum Kinderreisepass verwiesen.
Bei der Erstausstellung oder bei Zuzug in eine Gemeinde können ggf. weitere Unterlagen wie Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden erforderlich sein.
Welche Gebühren fallen an?
Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr
für einen Reisepass EUR 37,50 ,
für einen Reisepass im Expressverfahren EUR 69,50.
Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr
für einen Reisepass EUR 70,00,
für einen Reisepass im Expressverfahren EUR 102,00
Der Reisepass umfasst 32 Seiten. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag in Höhe von EUR 22,00 zahlen.
Der Zuschlag beträgt EUR 22,00 für einen Reisepass im Expressverfahren.
Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:
die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.
Wohnsitz anmelden/ummelden
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Verspätete Anmeldungen durch Überschreitung der Anmeldefrist von zwei Wochen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zudem ergeben sich bei der Verletzung der Meldepflicht Probleme bei der Kfz-Zulassung, dem Führerscheinerwerb oder dem Beantragen eines Führungszeugnisses.
Die meldepflichtige Person kann sich bei der Vorlage des Meldescheins durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen. Das heißt, ein Familienmitglied kann alle anderen mit an- bzw. ummelden. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung. Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist.
Hauptwohnung ist:
wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Verfahren:
Sie können persönlich in der Meldestelle erscheinen oder die Wohnsitzanmeldung ab Oktober 2025 auch online erledigen (siehe Wohnsitzanmeldung jetzt online).
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
Wohnungsgeberbestätigung (schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person), die folgende Informationen enthält:
Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
Einzugsdatum,
Anschrift der Wohnung sowie
Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde erfolgen. Hierzu erhält der Wohnungsgeber von der Meldebehörde ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.
Der Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.
Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von
aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Widerspruch gegen Datenübermittlung aus dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 sowie 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben die Meldebehörden meldepflichtige Personen bei der Wohnsitzanmeldung oder aber einmal jährlich durch öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung, über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren zu unterrichten.
Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass jeder Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 BMG der Weitergabe der zu seiner Person gespeicherten Daten
an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten
an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (dabei sind Altersjubiläen der 70. Geburtstag und jeder weitere fünfte, ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum)
an Adressbuchverlage
widersprechen kann.
Gemäß § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, nach § 58 c Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht weisen wir hiermit ausdrücklich hin.
Die Meldebehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermitteln. Gemäß § 42 Abs. 3 BMG wird hiermit auf das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der die meldepflichtige Person nicht angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören, hingewiesen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten (Übermittlungssperre) ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an die
Verwaltungsgemeinschaft Feldstein
Einwohnermeldeamt
Markt 1
98660 Themar
oder per E-Mail an zu richten.
Zur eindeutigen Nachweisführung bitten wir darum, das Formular (selbstverständlich auch Kopien davon) zum Widerspruch der Datenübermittlung zu verwenden. Das Formular finden Sie hier.
Die Übermittlung des Widerspruchs kann postalisch, per E-Mail oder Fax erfolgen.
Im Melderegister eingetragene Übermittlungssperren behalten solange ihre Gültigkeit, bis sie widerrufen werden oder durch Tod gegenstandslos geworden sind. Kosten werden im Zusammenhang mit der Eintragung von Übermittlungssperren nicht erhoben.
Im Zusammenhang mit der Datenweitergabe zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels besteht nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG die Möglichkeit, eine generelle Einwilligungserklärung gegenüber der Meldebehörde abzugeben.
Untersuchungsberechtigungsschein gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz
Vor Beginn einer Ausbildung oder Beschäftigung müssen sich Jugendliche gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Durch diese Untersuchung wird festgestellt, ob sie den Anforderungen der Tätigkeit körperlich gewachsen sind. Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit und Entwicklung gefährden könnten. Für diese Untersuchung benötigen die Jugendlichen einen Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit UBS-ID sowie einen Erhebungsbogen. Nur damit ist die ärztliche Untersuchung möglich. Diese Unterlagen legen sie in der Arztpraxis vor.
Bisher konnten die notwendigen Untersuchungsberechtigungsscheine beim Einwohnermeldeamt der VG Feldstein beantragt werden.
Dies ist ab dem 01.01.2025 ausschließlich beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz möglich, wie aus einer Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hervorgeht.
Jugendliche und/oder ihre Eltern, die einen solchen Untersuchungsberechtigungsschein beantragen möchten, wenden sich daher ab dem 1. Januar 2025 bitte direkt an das Landesamt für Verbraucherschutz:
Landesamt für Verbraucherschutz
Regionalinspektion Südthüringen
Karl-Liebknecht-Straße 4
98527 Suhl
Telefon: 0361 573814800
Über den LINK https://verbraucherschutz.thueringen.de/ubs erhalten Sie weitere Informationen. Hier ist auch eine Online-Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheines möglich. Weiterhin können Sie über diese Seite Termine für eine persönliche Vorsprache in der Regionalsinspektion Südthüringen buchen.
Bitte beachten Sie, dass anfallende Gebühren grundsätzlich bei Antragstellung bezahlt werden müssen (ThürVwKostOIM).
In unserer Meldestelle können Sie die Gebühren in bar bezahlen, ab einem Gebührenwert von 20 Euro ist eine EC- Kartenzahlung möglich.
Für Ihre Anliegen in der Meldestelle nützliche Formulare haben wir hier für Sie bereitgestellt.