Katzenschutzverordnung tritt in Kraft
Katzenschutzverordnung im Landkreis tritt ab 1. Juli 2025 in Kraft
Liebe Bürgerinnen und Bürger des Landkreises,
ab dem 1. Juli 2025 gilt in den folgenden Gemeinden des Landkreises Hildburghausen eine Katzenschutzverordnung:
Stadt Heldburg einschließlich der Ortsteile (Albingshausen, Bad Colberg, Einöd, Gellershausen, Gompertshausen, Heldburg, Hellingen, Holzhausen, Käßlitz, Lindenau, Poppenhausen, Rieth, Völkershausen, Volkmannshausen)
Stadt Hildburghausen einschließlich der Ortsteile (Bürden, Ebenhards, Gerhardtsgereuth mit Neuendambach, Leimrieth, Pfersdorf, Weitersroda)
Stadt Römhild einschließlich der Ortsteile (Bedheim, Eicha, Gleichamberg, Gleicherwiesen, Haina, Hindfeld, Mendhausen, Milz, Römhild, Roth, Simmershausen, Sulzdorf, Westenfeld, Zeilfeld)
Stadt Schleusingen einschließlich der Ortsteile (Altendambach, Breitenbach, Erlau, Fischbach, Geisenhöhn, Gethles, Gottfriedsberg, Heckengereuth, Hirschbach, Hinternah, Oberrod, Rappelsdorf, Ratscher, Schleusingerneundorf, Silbach, St. Kilian, Waldau)
Stadt Themar einschließlich der Ortsteile (Tachbach, Themar, Wachenbrunn)
Stadt Ummerstadt
Gemeinde Masserberg einschließlich der Ortsteile (Einsiedel, Fehrenbach, Heubach, Masserberg, Schnett)
Gemeinde Ahlstädt
Gemeinde Bischofrod
Gemeinde Beinerstadt
Gemeinde Dingsleben
Gemeinde Ehrenberg
Gemeinde Eichenberg
Gemeinde Grimmenthal
Gemeinde Grub
Gemeinde Henfstädt
Gemeinde Kloster Veßra
Gemeinde Lengfeld
Gemeinde Marisfeld
Gemeinde Oberstadt
Gemeinde Reurieth einschließlich der Ortsteile (Reurieth, Siegritz, Trostadt)
Gemeinde Schmeheim
Gemeinde St. Bernhard
Gemeinde Schlechtsart
Gemeinde Schweickershausen
Gemeinde Straufhain einschließlich der Ortsteile (Adelhausen, Eishausen, Linden, Massenhausen, Seidingstadt, Sophienthal, Steinfeld, Stressenhausen, Streufdorf)
Gemeinde Westhausen
Was bedeutet die Katzenschutzverordnung?
Registrierungspflicht: Männliche und weibliche Katzen älter als 6 Monate, die freien Auslauf haben, müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei einer kostenlosen, zentralen Haustier-Datenbank (Tasso, Findefix) registriert werden.
Kastrationspflicht: Freilaufende männliche und weibliche Katzen müssen kastriert werden, um unkontrollierte Vermehrung zu verhindern.
Ausnahme: Diese Regelung gilt nicht für Katzen, die ausschließlich in geschlossenen Räumen gehalten werden und keinen Freigang erhalten.
Warum ist das wichtig?
Freilaufende Katzen vermehren sich häufig unkontrolliert, was zu einer stetig wachsenden Zahl von streunenden, oft kranken oder unterernährten Tieren führt. Die Katzenschutzverordnung hilft dabei:
Tierleid zu reduzieren,
die Population der freilebenden Katzen nachhaltig zu begrenzen,
die Verantwortung der Halterinnen und Halter zu stärken,
und den Schutz der heimischen Tierwelt zu verbessern.
Was können Sie tun?
Wenn Sie eine freilaufende Katze halten, lassen Sie sie bitte rechtzeitig kastrieren, kennzeichnen und registrieren. Das dient nicht nur dem Tierschutz, sondern auch der Gesundheit und Sicherheit Ihrer eigenen Katze.
Beratung zur Kastration und zur Kennzeichnung und Registrierung holen Sie sich beim Tierarzt oder der Tierärztin Ihres Vertrauens.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei dieser wichtigen Maßnahme!
Ihr Landrat
Sven Gregor
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