Allgemeinverfügung - Silvesterfeuerwerk in Dingsleben

Bekanntmachung der Gemeinde Dingsleben

 

Auszug aus der Allgemeinverfügung des

Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz

vom 17.10.2019

 

Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) i.V. mit der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

 

 

Anordnung eines Abbrennverbotes für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 für den Bereich des Denkmalensembles in der Gemeinde Dingsleben zum Jahreswechsel 2019 / 2020

 

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

 

 

  1. Es wird angeordnet, dass am 31.12.2019 und am 01.01.2020 in der Gemeinde Dingsleben im Bereich des Denkmalensembles pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nicht abgebrannt werden dürfen.

 

  1. Das Gebiet der Allgemeinverfügung wird in dieser Anordnung entsprechend dem beigefügten Lageplan wie folgt eingegrenzt:

 

  • im Nordwesten / Norden:

 

  • von der westlichen Grundstücksecke Ortsstraße 17 in nördliche Richtung entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenzen Ortsstraße 17 bis 45a (Kirche) – ungerade Hausnummern – 

 

  • im Nordosten / Osten:

 

  • entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze 45a (Kirche) über die im Ortskern verlaufende Ortsstraße weiter entlang der Grundstücksgrenze zwischen Ortsstraße 44 und 46, entlang der Grundstücksgrenzen Ortsstraße 44 und 42 bis zur östlichen Grundstücksecke Ortsstraße 42

 

  • im Südosten / Süden:

 

  • von der östlichen Grundstücksecke Ortsstraße 42 entlang des Weges südöstlich der Grundstücke Ortsstraße 42 bis 14 – gerade Hausnummern – bis zur südlichen Grundstücksecke Ortsstraße 14

 

  • im Südwesten / Westen:

 

  • von der südlichen Grundstücksecke Ortsstraße 14 entlang der Grundstücksgrenze zwischen Ortsstraße 12 und 14 über die im Ortskern verlaufenden Ortsstraße weiter entlang der Grundstücksgrenze zwischen Ortstraße 15 und 17 einschließlich des Oberen Backhauses zwischen Ortstraße 15 und 17 bis zur westlichen Grundstücksecke Ortsstraße 17

 

 

Der Lageplan mit der Darstellung der Verbotszone (Anlage) ist Bestandteil dieser Anordnung.

 

  1. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

 

 

Die vollständige Allgemeinverfügung kann während der allgemeinen Sprechzeiten im Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Feldstein, Markt 1, 98660 Themar eingesehen werden.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Verwaltungsgemeinschaft Feldstein
So, 01. Dezember 2019

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