Wetteraussichten
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Abstimmungs-/Wahlbekanntmachung
Gemeinde/Stimmbezirk |
Wahlraum/Arbeitsraum, Straße, Haus-Nr., Raum-/Zi.-Nr. |
Ahlstädt |
Gemeindeverwaltung, Dorfstraße 8, Sitzungsraum |
Beinerstadt |
Gemeindeverwaltung, Dorfstr. 7 |
Bischofrod |
Dorfgemeinschaftshaus/Gemeindeverwaltung, Themarer Str. 2 |
Dingsleben |
Gemeindeverwaltung/Versammlungsraum, Ortsstraße 45 |
Ehrenberg |
Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 41 |
Eichenberg |
Feuerwehrgerätehaus, Ortsmitte |
Grimmelshausen |
Dorfgemeinschaftshaus „Zum Iltenberg“, Dorfstraße 40 |
Grub |
Gemeindeverwaltung, Dorfstraße 8 |
Henfstädt |
Gemeindeverwaltung, Mittlere Dorfstraße 3 |
Kloster Veßra |
Gemeindeverwaltung, Schulstraße 37, 1. Stock (Stimmbezirk 1) |
Kloster Veßra/ OT Neuhof |
Alte Schule, Hauptstraße 16, OT Neuhof (Stimmbezirk 2) |
Lengfeld |
Dorfgemeinschaftshaus/Saal (EG), Schulstraße 142 |
Marisfeld |
Vereinshaus, Am Kirchberg 4 |
Oberstadt |
Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 35 |
Reurieth |
Gemeindehaus, Siegritzer Dorfstraße 59, OT Siegritz (gilt für alle 3 Ortsteile) |
Schmeheim |
Gemeindeverwaltung, Marisfelder Str. 1 |
St. Bernhard |
Saal i. d. alten Schule , Bergstraße 45 |
Die Gemeinden Ahlstädt, Beinerstadt, Bischofrod, Dingsleben, Ehrenberg, Eichenberg, Grimmelshausen, Grub, Henfstädt, Lengfeld, Marisfeld, Oberstadt, Reurieth, Schmeheim und St. Bernhard bilden jeweils einen Stimmbezirk. Die Gemeinde Kloster Veßra ist in 2 Stimmbezirke unterteilt.
In den Abstimmungs-/Wahlbenachrichtigungen, die den Abstimmungs-/Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungs-/Wahlraum angegeben, in dem der Abstimmungs-/ Wahlberechtigte abzustimmen hat.
3. Die Abstimmenden haben ihre Abstimmungs-/Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis -Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen gültigen Identitätsausweis- oder Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
4. Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Abstimmungs-/Wahlraum.
5. Jeder Abstimmungs-/Wahlberechtigte kann sein Abstimmungs-/Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
6. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses wird am Montag, dem 13.01.2014 um 18.00 Uhr bis voraussichtlich 21.00 Uhr, in denselben Abstimmungs-/Wahlräumen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Abstimmungshandlung nicht beendet werden kann.
Themar, den 05.12.2013
Christian Seeber
Gemeinschaftsvorsitzender
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